Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schlosserei Frank GmbH

Schlosserei Frank GmbH
Boizestraße 23
19258 Boizenburg

Telefon: 038847 – 52437
Telefax: 038847 – 53134
info@schlosserei-frank.de
www.schlossrei-frank.de

Geschäftsführer: Marcus Frank, Gerhard Frank
Registergericht: Amtsgericht Schwerin HRB 11061
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE281357925

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Außer den nachfolgenden Bedingungen gilt im übrigen die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen).

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Erst nach schriftlicher Bestätigung gilt ein Auftrag als von uns angenommen. Durch den Besteller veranlasste Änderungen von Konstruktionen sowie wesentliche Maßabweichungen werden gesondert berechnet. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Die Entwürfe und Konstruktionen des Anbieters bzw. Lieferers sowie statische Berechnungen unterliegen dem Urheberrecht.

Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3 Preise, Preisänderungen

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.
  2. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
  3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers.
  4. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

Unsere Preise gelten stets der in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarung. Sie verstehen sich zzgl. der vom Gesetzgeber vorgegebenen Mehrwertsteuer und anderer gesetzlicher Pflichtabgaben.

§ 4 Lieferzeiten

  1. Wird der Unternehmer nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies der Unternehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
  2. Bei aufgrund einer Lieferverzögerung fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Unternehmer – auch für einen etwaigen Erfüllungsgehilfen – der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  3. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zusetzende Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.
  4. Die Lieferzeit gilt ab völliger Klarstellung des Auftrages und setzt die pünktliche Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Zur technischen Klarstellung gehört der rechtzeitige Eingang der vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Unterlagen sowie die Genehmigung der vom Lieferer vorzulegenden Konstruktionszeichnungen. Wir sind nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Auftraggeber mit einer anderen Leistung uns gegenüber, insbesondere mit einer Zahlungsverpflichtung aus einer anderen Lieferung, in Verzug ist.
  5. Eine Inverzugsetzung ist ausgeschossen, sofern die Auslieferungsverzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Eindeckungsmöglichkeit für Rohmaterial, Zulieferungen und Energie bleibt vorbehalten. Tritt infolge unvorhergesehener behördlicher Maßnahmen, insbesondere auch infolge von Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, eine Verzögerung ein, wird die Lieferzeit entsprechend verlängert.

§ 5 Versand / Montage

  1. Die Auslieferung der Ware erfolgt zum Betriebssitz des Bestellers. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Unternehmer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung selbst zu bestimmen. Im Falle von Transportschäden wird der Besteller auf die Regelung der §§ 421 Absatz 1 Satz 2, 425 HGB hingewiesen. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  3. Liefertermine und Lieferfristen sind in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren, anderenfalls ist die Vereinbarung eines Liefertermins unwirksam. Die Einhaltung dieser liegt im beiderseitigen Interesse. Für Verzögerungen können keine Schadensersatzansprüche seitens des Bestellers geltend gemacht werden. Für Schäden die durch den Besteller oder beauftragte Dritte bei der Be- oder Entladung der Ware entstehen übernehmen wir keine Haftung.
  4. Die Verpackung wird, wenn erforderlich oder vorgeschrieben, zum Selbstkostenpreis ohne Rücknahmeverpflichtung berechnet. Dieses gilt nicht für Transportpaletten. Transportpaletten bleiben Eigentum der Schlosserei Frank GmbH.
  5. Die Montage muss, wenn nicht ausdrücklich im Angebot bzw. Auftrag enthalten, gesondert beauftragt werden. Die Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Mehrkosten, welche durch Unterbrechung oder Verzögerung der Montage infolge von uns nicht zu vertretenden Ursachen, wie Rückstand der Bauarbeiten, entstehen sind vom Besteller zu tragen, auch wenn die Montagekosten Bestandteil des Auftrages sind.

Montierte Bauteile sind gegebenenfalls seitens der Bauleitung bzw. des Bauherrn zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.
Der Lieferer ist berechtigt seine Produkte mit seinem Firmenzeichen zu versehen.

§ 6 Mängelansprüche

  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Dies gilt nicht, sofern der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  3. Offensichtliche Mängel können nach der Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 442 BGB. Verdeckte Mängel hat der Besteller dem Unternehmer nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Abs. 3 HGB). Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
  4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeibeigeführt hat, nicht widerlegt.
  5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  6. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl (§ 440 S. 2 BGB), kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  7. Die vorstehenden Regelungen dieses § 6 gelten nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
    Die Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen werden vom Lieferer angefertigt. Zwei Exemplare werden zur unterschriftlichen Genehmigung dem Besteller vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb von 5 Tagen zurückgesandt oder Gegenteiliges mitgeteilt wird.
  8. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7 Haftung

  1. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
  2. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware bzw. beendeter Montage schriftlich geltend gemacht werden. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Nacharbeit vor Ort gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlose Nacharbeit, für welche eine angemessene Frist zu gewähren ist. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Lieferers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen. 4. Für nicht vom Lieferer selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z.B. Trapezbleche, Befestigungsmittel, Schlösser und Oberflächenveredelungen, die zur Komplettierung eines Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche lediglich nur dann und in dem Umfange, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden.

Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

§ 8 Höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis, durch das die Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten des Vorlieferanten des Verkäufers gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
  2. Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
  3. Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jeder
    Vertragspartner berechtigt, von hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als zwei Monate seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Der Unternehmer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn er sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

  1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Er ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Gleichsam hat der Besteller den Unternehmer zu benachrichtigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung unmittelbar bevorstehen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Unternehmer entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Unternehmer in Höhe des mit dem Unternehmer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Unternehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Unternehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Unternehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Unternehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Unternehmers zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Unternehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Unternehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Unternehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
  6. Die gelieferten Gegenstände bleiben, auch im verarbeiteten Zustand, bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung Eigentum der Schlosserei Frank GmbH.

§ 10 Zahlung

  1. Die Zahlungsbedingungen gelten wie in der Auftragsbestätigung vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  3. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
  5. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.
  2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.

Boizenburg, den 10.12.2018

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